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„Vorwort
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Der Zweck dieses von der Firma geschaffenen Versorgungsplanes ist, die Arbeitnehmer und deren Familien vor den wirtschaftlichen Folgen eines Einkommensausfalles durch Alter, Invalidität oder Tod zu schützen. Die Leistungen aus diesem Versorgungsplan werden zusätzlich zu den Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt. |
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Artikel 1 - Begriffsbestimmungen
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Im Rahmen dieses Versorgungsplanes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: |
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(1) |
‚Firma’ ist die Firma C GmbH, M. |
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(2) |
‚Versicherer’ ist die Niederlassung für Deutschland der S in M. |
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(5) |
‚Teilnehmer’ ist ein Arbeitnehmer, der am Plan … teilnimmt und aus diesem noch keine Rente bezieht. |
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(6) |
‚Normales Pensionierungsalter’ ist das Alter von 65 Jahren. |
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(7) |
‚Normales Pensionierungsdatum’ ist der Monatserste, der auf die Vollendung des normalen Pensionierungsalter folgt oder damit zusammenfällt. |
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(9) |
‚Anrechenbares Gehalt’ ist das 13fache des jeweiligen Gehaltes zum 01. Dezember eines jeden Jahres. |
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(10) |
‚Beitragsbemessungsgrenze (BBG)’ ist das 12fache der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01. Dezember des jeweiligen Jahres. |
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Artikel 3 - Beiträge
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(1) |
Teilnehmerbeiträge - Die Beiträge des Teilnehmers betragen 5 % des anrechenbaren Gehaltes gemäß Artikel 1 (9), soweit es die zum jeweiligen Stichtag gültige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Sie werden monatlich durch Gehaltsabzug erhoben. |
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(2) |
Firmenbeiträge - Die Firma trägt die Kosten zur Finanzierung der Leistungen aus diesem Plan, soweit sie nicht durch Teilnehmerbeiträge gedeckt sind. |
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Artikel 4 - Art der Leistungen
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(2) |
Normale Altersrente - Ein Teilnehmer, der das Pensionierungsalter erlebt, und dessen letztes anrechenbares Gehalt über der BBG lag, erhält vom normalen Pensionierungsdatum an eine lebenslängliche Altersrente, die gemäß Artikel 5 (2) berechnet wird. |
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Artikel 5 - Höhe der Leistungen
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(2) |
Altersrente - Die Altersrente beträgt für jedes anrechenbare Dienstjahr 1,67 % des anrechenbaren Gehaltes über der Beitragsbemessungsgrenze. |
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Die Anpassung der Leistungsanwartschaften wegen Änderung des anrechenbaren Gehaltes bzw. der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung wird an dem 01. Dezember vorgenommen, der mit der Erfüllung der Voraussetzung zur Anpassung zusammenfällt oder ihm folgt. … |
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Artikel 6 - Vorzeitiges Ausscheiden - Unverfallbarkeit
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(2) |
Falls ein Teilnehmer aus anderen Gründen als Berufsunfähigkeit oder Tod sein Arbeitsverhältnis beendet, nachdem er das 35. Lebensjahr vollendet hat und |
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a) |
entweder die Pensionszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat oder |
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b) |
der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Pensionszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat, |
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so behält der Teilnehmer eine Anwartschaft auf die Leistungen gemäß Artikel 4. |
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Die Anwartschaft besteht auf die bis zum Pensionierungsalter erreichbaren Leistungen (voll projizierte Leistungen) in Höhe des Teiles, der dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum Pensionierungsalter entspricht. |
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Die projizierte Leistung ist die von der Firma bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zu finanzierende Leistung unter der Annahme, daß der Arbeitnehmer bis zum Beginn der Altersrente in den Diensten der Firma gestanden hätte und sowohl das anrechenbare Gehalt als auch die Beitragsbemessungsgrenze unverändert geblieben wäre. |
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Artikel 8 - Finanzierungsform - Versicherungsverträge
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(1) |
Die Leistungen aus diesem Plan werden von der Firma finanziert. Alle Leistungen, die durch die Teilnehmerbeiträge und die gemäß § 40 EStG pauschal versteuerbaren Beiträge versichert werden können, werden durch eine Direktversicherung finanziert. Der darüber hinausgehende Teil der Leistungen wird durch Rückstellungen versichert, für die eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wird. |
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Die Versicherungsverträge werden zwischen der Firma und dem Versicherer abgeschlossen. |
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(2) |
Der gesamte Geschäftsverkehr, der diesen Gruppenversicherungsvertrag oder die in seinem Rahmen abgeschlossenen Versicherungen betrifft, wird ausschließlich zwischen der Firma und der Niederlassung abgewickelt. Für alle Rechte und Pflichten der Firma, der Teilnehmer und des Versicherers sind die Bestimmungen des Gruppenversicherungsvertrages, sowie die dazugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den ergänzenden Bestimmungen maßgebend. Die Gruppenversicherungsverträge werden bei der Firma aufbewahrt. |
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