|
„Die Angestellten, deren Beschäftigungsverhältnis bei der TK vor dem 01.05.77 begann, haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Gesamtversorgung gegen die TK. |
|
... |
|
Abschnitt C
|
|
Voraussetzungen für den Anspruch auf Gesamtversorgung
|
|
Nr. 5 |
|
Kreis der Anspruchsberechtigten
|
|
Angestellte, deren Zusatzversicherung bis zu den in Abschnitt A Nr. 1 genannten Terminen als Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder als freiwillige Weiterversicherung bei der VBL durchgeführt wurde, haben Anspruch auf eine Gesamtversorgung gegen die Techniker Krankenkasse, wenn sie die Wartezeit nach Nr. 6 erfüllt haben, Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt wird, der Versorgungsfall nach Nr. 7 eingetreten ist und das Beschäftigungsverhältnis bis zu dessen Eintritt bestanden hat. |
|
Nr. 6 |
|
Beschäftigungs- und Wartezeit
|
|
… |
|
4. |
Die Wartezeit ist erfüllt, wenn Angestellte 60 Beschäftigungsmonate bei einer Krankenkasse zurückgelegt haben. Angebrochene Kalendermonate gelten als volle Monate. |
|
Nr. 7 |
|
Versorgungsfall
|
|
1. |
Der Versorgungsfall tritt ein, wenn Angestellte |
|
|
… |
|
|
d) |
Altersruhegeld auf Antrag vor Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten, |
|
|
… |
|
|
frühestens jedoch am Tage nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. |
|
… |
|
|
Abschnitt D
|
|
Gesamtruhegeld
|
|
|
Nr. 8 |
|
|
Zuschuss an Angestellte
|
|
Die Techniker Krankenkasse gewährleistet Angestellten als Gesamtruhegeld je nach Dauer der Beschäftigungszeit einen nach Nr. 9 ermittelten Vomhundertsatz des nach Nr. 10 festgesetzten ruhegeldfähigen Gehalts. Auf das Gesamtruhegeld werden die in Nr. 11 angeführten Bezüge angerechnet; der verbleibende Differenzbetrag wird als Zuschuss von der Techniker Krankenkasse gezahlt. |
|
Nr. 9 |
|
Höhe des Gesamtruhegeldes
|
|
1. |
Des Gesamtruhegeld beträgt nach erfüllter Wartezeit (Nr. 6 Ziffer 4) 35 v. H. des ruhegeldfähigen Gehalts (Nr. 10). |
|
Es erhöht sich |
|
|
vom 6. bis 10. Beschäftigungsjahr um je 3,0 v. H., |
|
|
vom 11. bis 20. Beschäftigungsjahr um je 1,5 v. H., |
|
|
vom 21. bis 25. Beschäftigungsjahr um je 1,0 v. H. |
|
|
und für die folgenden Beschäftigungsjahre um je 0,5 v. H. bis höchstens 75 v. H. des ruhegeldfähigen Gehalts. |
|
… |
|
|
Nr. 10
|
|
Ruhegeldfähiges Gehalt
|
|
Das Gesamtruhegeld wird vom Bruttogehalt und der Stellenzulage (Anlage 2 und 2a zum TKT) des Monats berechnet, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet (ruhegeldfähiges Gehalt); wenn es für Angestellte günstiger ist, wird jedoch der Durchschnittsverdienst der letzten fünf Jahre zugrunde gelegt. Ergibt sich bei der Berechnung aus dem Durchschnitt der monatlichen Bruttogehälter der letzten 10 oder der letzten 20 Beschäftigungsjahre bei der Techniker Krankenkasse ein höherer Betrag, so wird dieser Betrag als ruhegeldfähiges Gehalt zugrunde gelegt. … |
|
Für Beurlaubte nach § 30 TKT wird das Gesamtruhegeld von dem Bruttogehalt berechnet, dass unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalles für die Berechnung der laufenden Beurlaubungsbezüge maßgebend war. |
|
Nr. 11
|
|
Anzurechnende Bezüge
|
|
1. |
Auf das Gesamtruhegeld werden angerechnet: |
|
|
a) die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe, und zwar auch dann, wenn die Rente ruht, |
|
|
… |
|
|
e) die Rente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, und zwar auch dann in monatlichen Beträgen, wenn die Versicherungsrente von der VBL in einer einmaligen Zahlung abgefunden wurde, |
|
|
f) die nach dem Beamtengesetz oder aus sonstigen öffentlichen Kassen gezahlten Versorgungsbezüge. |
|
|
… |
|
Nr. 17
|
|
Bestimmungen für Sonderfälle
|
|
1. |
a) Werden unkündbare Angestellte gemäß § 30 TKT beurlaubt, so wird ihnen ungeachtet des fehlenden Rentenbezugs nach Nr. 11 Ziffer 1 Buchstaben a) und c) ein Gesamtruhegeld nach Abschnitt D gewährt, auf das er zum Zeitpunkt des Beginns der Beurlaubung Anspruch hat. |
|
|
…“ |