Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 Reha-Empf
§ 9 Reha-Empf, Qualitätssicherung
1 Die Rehabilitationsträger sichern im Rahmen ihrer leistungsgesetzlichen Aufträge, der Normen des SGB IX und entsprechender untergesetzlicher Vorschriften die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität des Rehabilitationsprozesses (vgl. § 2). 2 Dabei berücksichtigen sie insbesondere auch die Vereinbarungen in dieser Gemeinsamen Empfehlung und in einschlägigen Verwaltungsabsprachen. 3 In Bezug auf die Qualitätssicherung der Leistungserbringung gilt ergänzend zum jeweiligen Leistungserbringungsrecht der Rehabilitationsträger (z. B. § 123 ff. SGB IX) die Gemeinsame Empfehlung "Qualitätssicherung".
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