Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 45 Reha-Empf
§ 45 Reha-Empf, Beteiligung des Menschen mit Behinderung
(1) 1 Der Mensch mit Behinderung ist über die Erfordernisse, Zielstellungen und Vorgehensweisen im Rahmen der Bedarfsermittlung aufzuklären und sowohl vorab als auch im Verlauf des Prozesses durch die Rehabilitationsträger zu beraten und zu begleiten. 2 Seine Wünsche, Vorstellungen Bedürfnisse und persönlichen Ziele im Zusammenhang mit seiner individuellen Teilhabe sind zu erfragen und zu berücksichtigen.
(2) Über das Ergebnis der Bedarfsfeststellung wird der Mensch mit Behinderung durch den danach ergehenden Leistungsbescheid informiert.
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