Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Kapitel 6 Reha-Empf
Kapitel 6 Reha-Empf, Durchführung von Leistungen zur Teilhabe
Ist der Teilhabebedarf festgestellt (Kapitel 3: Bedarfsermittlung und -feststellung) und ggf. ein Teilhabeplan erstellt (Kapitel 4) sowie ein Leistungsentscheid getroffen (Kapitel 5), erfolgt anschließend die Durchführung der erforderlichen Leistungen zur Teilhabe.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten