Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 82 Reha-Empf
§ 82 Reha-Empf, Information und Kooperation der Rehabilitationsträger mit weiteren Akteuren
(1) 1 Eine zielgerichtete gegenseitige Information und Kooperation der relevanten Akteure während der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe bilden einen wichtigen Grundbaustein für eine gelingende Leistung zur Teilhabe. 2 Daher binden die Rehabilitationsträger und im Bedarfsfall die Integrationsämter mit Einverständnis des Menschen mit Behinderung entsprechend § 26 Absatz 2 Nummer 8 SGB IX die Haus-, Fach-, Betriebsärzte bei der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe ein. 3 Ist die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit Rehabilitationsträger, erfolgt diese Einbindung, wenn sich die Notwendigkeit der Einholung weiterer Informationen über konkrete Anforderungen des Arbeitsplatzes des Menschen mit Behinderung ergibt, oder bei Arbeitsbelastungen, die die Erwerbsfähigkeit gefährden.
(2) Durch geeignete Verfahren bzw. Vereinbarungen gewährleisten die Rehabilitationsträger, dass die Rehabilitationseinrichtungen im Bedarfsfall während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Kontakt zum behandelnden Arzt und zum zuständigen Betriebsarzt sowie ggf. anderen Beteiligten aufnehmen, um die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu sichern und zu fördern.
(3) Wenn Hinweise auf die Notwendigkeit eines betrieblichen Teilhabemanagements (z. B. Betriebliches Eingliederungsmanagement, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Stufenweise Wiedereingliederung) bestehen, stellen die Rehabilitationsträger und Integrationsämter mit Einverständnis des Menschen mit Behinderung sicher, dass Betriebsärzte sowie die einzubeziehenden betriebliche Akteure frühzeitig über alle Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben sowohl im Planungsstadium als auch in der Umsetzungsphase informiert und einbezogen werden, um entsprechende Aktivitäten zu ermöglichen.
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