Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.5. RS 2004/02
Ziff. 1.5. RS 2004/02, Stornierung von Meldungen, Korrektur fehlerhaft übermittelter Daten
(1) Anmeldungen und Abmeldungen sind durch den Leistungsträger zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren oder bei einer unzuständigen Krankenkasse erstattet wurden. Enthielt die Meldung unzutreffende Angaben, ist sie zu stornieren und neu zu erstatten.
(2) Bei Stornierung einer Anmeldung müssen die in der Stornierungsmeldung angegebenen Daten und der Grund der Abgabe mit den Angaben der ursprünglich erstatteten Meldung übereinstimmen. Dabei sind im Datensatz DSBA (Meldung im DÜBAK-Verfahren) die Daten zur Steuerung im Feld "Datum Erstellung" (Stellen 042 bis 061) zu aktualisieren.
(3) Dem Datensatz DSBA folgt der Datenbaustein DBBA (Meldesachverhalt DÜBAK) oder der Datenbaustein DBBB (Meldesachverhalt — DÜBAK für Arbeitslosengeld II) mit dem Kennzeichen "Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung" (Stelle 005, KENNZ-STORNO = J).
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