Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.1.2.2.2. RS 2018/02
Ziff. A.1.2.2.2. RS 2018/02, Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung
(1) Mitglieder haben ab Beginn des Monats nach Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten zu zahlen, wenn sie keine Kinder haben oder hatten (§ 55 Absatz 3 SGB XI). Der Beitragssatz beträgt in diesen Fällen seit 1. 1. 2017 2,8 %.
(2) Von Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege einen eigenen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, ist der Beitragszuschlag nach § 55 Absatz 3 SGB XI ebenfalls in voller Höhe zu zahlen, sodass der Beitragssatz bei Bestehen einer Beihilfeberechtigung seit 1. 1. 2017 1,525 % beträgt.
(3) Der Beitragszuschlag nach § 55 Absatz 3 SGB XI gilt nicht für Mitglieder, die vor dem 1. 1. 1940 geboren sind. Der Beitragszuschlag ist danach ebenfalls nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder für Wehr und Zivildienstleistende (Nach Aussetzen des Grundwehr- und Zivildienstes durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 gilt Entsprechendes nur noch für die Personen, die den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG ableisten) zu erheben. Werden jedoch noch andere beitragspflichtige Einnahmen bezogen, z. B. Rente, Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen, unterliegen diese bei beiden Personengruppen ggf. der Zuschlagspflicht.
(4) Von der Zuschlagspflicht befreit sind außerdem Mitglieder, die nachweisen, dass sie Eltern im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 SGB XI sind.
(5) Als Eltern berücksichtigt werden neben den leiblichen Eltern auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern. Adoptiveltern sind vom Beitragszuschlag allerdings nicht ausgenommen, wenn das Kind bei Adoption die Altersgrenzen für die Familienversicherung bereits erreicht oder überschritten hat; Stiefeltern sind vom Beitragszuschlag nicht ausgenommen, wenn das Kind bei der Heirat des Elternteils des Kindes die Altersgrenzen für die Familienversicherung bereits erreicht oder überschritten oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist (§ 55 Absatz 3a SGB XI).
(6) Der Nachweis der Elterneigenschaft ist vom Mitglied gegenüber der beitragsabführenden Stelle (bei Versorgungsempfängern gegenüber der Zahlstelle) und bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse zu erbringen, sofern dort nicht bereits aus einem anderen Grund die Elterneigenschaft bekannt ist.
(7) Welche Unterlagen zum Nachweis der Elterneigenschaft geeignet sind, geht aus den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft in der jeweils aktuellen Fassung [RS 2017/04] hervor.
(8) Der Beitragszuschlag nach § 55 Absatz 3 SGB XI ist von der Zahlstelle ebenfalls von den Versorgungsbezügen einzubehalten. Kopien von Nachweisen über die Elterneigenschaft sind von den Zahlstellen u. a. wegen der Prüfungen nach § 251 Absatz 5 SGB V zu den entsprechenden Unterlagen zu nehmen und bis zum Ablauf von 4 Kalenderjahren nach Beendigung des die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung begründenden Versicherungsverhältnisses aufzubewahren. Ein gesonderter Nachweis des Beitragszuschlags ist nicht erforderlich.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten