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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.1.1.3.1. RS 2018/02
Ziff. B.1.1.3.1. RS 2018/02, Allgemeines
(1) Die Vorschriften über die Beitragspflicht von Arbeitseinkommen der Versicherungspflichtigen (§ 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 237 Satz 1 Nummer 3 SGB V) enthalten keine Regelungen darüber, wie die Beiträge festzusetzen sind und wie der Nachweis über die Höhe des Arbeitseinkommens zu führen ist. Eine entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung, die insoweit Anhaltspunkte bieten könnte, existiert ebenfalls nicht..
(2) Einzig § 240 SGB V, der die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder regelt, sowie die darauf basierenden BVSzGs des GKV-Spitzenverbandes enthalten spezifische Bestimmungen über die Bemessung und Festsetzung von Beiträgen aus Arbeitseinkommen und über die entsprechende Nachweisführung durch das Mitglied.
(3) Durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz — HHVG) vom 4. 4. 2017 (BGBl. I S. 778) hat die Bemessung der Beiträge aus Arbeitseinkommen im Anwendungsbereich des § 240 SGB V eine wesentliche Veränderung erfahren. So wurde mit Wirkung ab dem 1. 1. 2018 insbesondere für diese Einkommensart als Regelverfahren die vorläufige Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bestimmt. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides werden die Beiträge rückwirkend für das Kalenderjahr, für das der Einkommensteuerbescheid erlassen wurde, endgültig festgesetzt. Damit werden die Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr endgültig auf der Grundlage der tatsächlich in diesem Jahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen berechnet. Zugleich werden die Beiträge auf der Grundlage des nun vorliegenden Einkommensteuerbescheides für die Zukunft vorläufig festgesetzt. Einnahmeschwankungen werden damit bei der Beitragsbemessung vollständig, wenngleich rückwirkend, berücksichtigt. Außerdem ist die — jedenfalls die endgültige — Beitragsbemessung weder durch die Bearbeitungszeiten bei der zuständigen Finanzbehörde noch durch eine verzögerte Abgabe von Einkommensteuererklärungen beeinflussbar.
(4) Angesichts dieses Paradigmenwechsels im Anwendungsbereich des § 240 SGB V ist es sachgerecht, auch im Anwendungsbereich des § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V und § 237 Satz 1 Nummer 3 SGB V zu einer vorläufigen Beitragsfestsetzung als Regelverfahren überzugehen und die für Versicherungspflichtige insoweit bestehende planwidrige Gesetzeslücke durch eine analoge Anwendung der Regelungen des § 240 Absatz 4a SGB V zu füllen. Es sind zudem keine tragenden Gründe erkennbar, die Personenkreise der freiwilligen und versicherungspflichtigen Mitglieder hinsichtlich des Verfahrens der Festsetzung von Beiträgen aus Arbeitseinkommen unterschiedlich zu behandeln. Dem bisher von der Rechtsprechung des BSG geprägten Grundsatz, dass die Beiträge zur Krankenversicherung in der Regel endgültig festzusetzen sind, wird mit der neuen gesetzlichen Regelung (§ 240 Absatz 4a SGB V) die Grundlage entzogen.
(5) Als verlässlicher Nachweis über die Höhe des Arbeitseinkommens kommt unverändert in der Regel nur der Einkommensteuerbescheid in Betracht. Auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Arbeitseinkommen ab Beginn des auf dessen Ausfertigung folgenden Monats vorläufig festgesetzt. Damit wird die Einkommenssituation in Bezug auf die selbständige Tätigkeit weiterhin — neuerdings jedoch nur für die vorläufige Beitragsfestsetzung — zeitversetzt abgebildet.
(6) Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides werden die vorläufig festgesetzten Beiträge aus Arbeitseinkommen auf der Grundlage der tatsächlich erzielten und in dem Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen entsprechenden Einkünfte für das jeweilige Kalenderjahr endgültig festgesetzt. In der Folge kann es zur Erstattung oder Nachforderung von Beiträgen kommen. Gleichzeitig bildet der Einkommensteuerbescheid die Grundlage für die weitere zukunftsbezogene vorläufige Beitragsfestsetzung.
(7) Das neue Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung findet sowohl für Neufälle, bei denen die Beitragspflicht aus dem Arbeitseinkommen beginnt, als auch für Bestandsfälle ab 1. 1. 2018 und damit erstmals für das steuerliche Veranlagungsjahr 2018 Anwendung. In den Bestandsfällen, bei denen die Beitragsfestsetzung bis 31. 12. 2017 endgültig war, bedarf es für die Zeit ab 1. 1. 2018 eines Verwaltungsaktes über eine vorläufige Beitragsfestsetzung, und zwar in der Regel auf der Grundlage des vorliegenden aktuellen Einkommensteuerbescheides.
(8) In den Fällen, bei denen das Mitglied in der Phase der vorläufigen Beitragsfestsetzung ein höheres Arbeitseinkommen erzielt, als das aus dem letzten Einkommensteuerbescheid hervorgehenden Arbeitseinkommen, haben die Krankenkassen die Möglichkeit, auf Wunsch des Mitglieds zukunftsbezogen und bis zur Vorlage des nächsten Einkommensteuerbescheides das nachgewiesene aktuelle (höhere) Arbeitseinkommen der vorläufigen Beitragsbemessung zugrunde zu legen (vgl. Niederschrift zur Fachkonferenz Beiträge am 14. 6. 2018, TOP 2).
(9) In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung findet das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung bei Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit (soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird) keine Anwendung. Die Beiträge aus dieser Einnahmeart unterliegen unverändert der endgültigen Beitragsfestsetzung.
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