Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Präambel UGu-RiLi
Präambel UGu-RiLi
1 Ziel der Richtlinien ist es, zur Sicherstellung eines einheitlichen Zugangs zu den Leistungen der Pflegeversicherung insbesondere Folgendes zu regeln:
- 1. Die Anforderungen an die Qualifikation und die Unabhängigkeit der von den Pflegekassen beauftragten Gutachterinnen und Gutachter (§ 18 Absatz 1 Satz 1 SGB XI),
- 2. das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die von den Pflegekassen beauftragten unabhängigen Gutachterinnen und Gutachter bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und bei der Zuordnung zu einem Pflegegrad dieselben Maßstäbe wie der Medizinische Dienst der Krankenversicherung anlegen,
- 3. die Sicherstellung der Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren und
- 4. die Einbeziehung der Gutachten der von den Pflegekassen beauftragten Gutachterinnen und Gutachter in das Qualitätssicherungsverfahren der Medizinischen Dienste.
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