Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3. UGu-RiLi
Ziff. 3. UGu-RiLi, Anforderungen an die Unabhängigkeit der Gutachterinnen und Gutachter
(1) 1 Im Rahmen der Beauftragung hat die Pflegekasse für die Zusammenarbeit mit der Gutachterin oder dem Gutachter vertraglich festzulegen, dass die Gutachterin oder der Gutachter das Begutachtungsverfahren für alle Versicherten auf der Grundlage der unter Ziffer 4 Satz 1 genannten Rechtsgrundlagen unabhängig von der Herkunft oder Nationalität der Versicherten durchführen. 2 Es ist vertraglich festzulegen, dass die Gutachterinnen und Gutachter analog § 275 Absatz 5 SGB V bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und nur ihrem Gewissen verpflichtet sind. 3 Die Gutachterinnen und Gutachter sind vertraglich zu verpflichten, die Pflegekasse über das Bestehen verwandtschaftlicher, oder anderer Beziehungen zwischen der Gutachterin bzw. dem Gutachter und der/dem Versicherten, die zur Befangenheit der Gutachterin bzw. des Gutachters führen könnten, unverzüglich zu informieren und die Durchführung der Begutachtung abzulehnen.
(2) Die Gutachterinnen und Gutachter sind zu verpflichten, neben ihrer Tätigkeit als unabhängige Gutachterin bzw. Gutachter keine Tätigkeiten auszuüben, die ihre Objektivität oder Neutralität bei der Durchführung des Begutachtungsverfahrens beeinträchtigen können.
(3) Die Gutachterinnen und Gutachter sind zu verpflichten, ihre Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachzuweisen.
(4) Es ist vertraglich zu regeln, dass die Teilnahme an wissenschaftlichen Studien, Untersuchungen, statistischen Erhebungen u. ä. den Gutachterinnen und Gutachtern nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Pflegekasse und mit Einwilligung der ggf. in die Studien einzubeziehenden Versicherten zulässig ist.
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