Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.2.2. KVdRMeldeGs
Ziff. 1.2.2. KVdRMeldeGs, Tatbestände, bei denen eine Meldung zur KVdR nicht abzugeben ist
a) Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn die Voraussetzungen für die KVdR (Vorversicherungszeit) bereits erfüllt sind
Der Rentenversicherungsträger hat der zuständigen Krankenkasse lediglich das Antragsdatum mitzuteilen, wenn die bisherige Zahlung bereits eingestellt war.
b) Antrag auf Änderung der Leistungsart, wenn die Voraussetzungen für die KVdR (Vorversicherungszeit) bisher bereits erfüllt sind
Ein Antrag auf Änderung der Leistungsart liegt dann vor, wenn der Rentenberechtigte aus derselben Versicherung eine andere Leistungsart beantragt (Beispiel: Der Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen).
Erfüllte der Rentenberechtigte bereits die Voraussetzungen für die KVdR (Vorversicherungszeit), ist eine erneute Meldung zur KVdR nicht erforderlich.
c) Antrag auf Weiterzahlung einer Waisenrente
Eine Weiterzahlung liegt vor, wenn der erneute Beginn einer Rente derselben Leistungsart unmittelbar nach dem Wegfallzeitpunkt der Rente liegt.
In diesen Fällen ist eine erneute Meldung zur KVdR nicht erforderlich. Der Rentenversicherungsträger hat der zuständigen Krankenkasse aber das Antragsdatum mitzuteilen, wenn die bisherige Rentenzahlung bereits eingestellt war.
d) Zuzug eines Rentenbeziehers aus dem Ausland, wenn die Voraussetzungen für die KVdR (Vorversicherungszeit) bisher bereits erfüllt sind
In diesen Fällen ist eine erneute Meldung zur KVdR nicht erforderlich. Der Rentenversicherungsträger hat der zuständigen Krankenkasse aber die Wohnsitzverlegung mitzuteilen, sofern sie ihm vor der Krankenkasse bekannt werden sollte.
Gleiches gilt für Bezieher von Waisenrenten im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V.
e) Überprüfungsantrag nach §§ 44, 48 SGB X auf Neufeststellung, Neuberechnung einer bereits gezahlten Rente
Die Meldung zur KVdR ist aufgrund der bereits laufenden Rente erfolgt. Ein erneutes Meldeverfahren ist nicht erforderlich.
Beantragen Rentner hingegen eine Überprüfung ihrer Rente nach § 5 Absatz 2 RVIOBeschZG, werden die vom zuständigen Rentenversicherungsträger ermittelten Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen im Rahmen einer Nachmeldung zur KVdR (Papierform) der Krankenkasse bekannt gegeben, wenn die Vorversicherungszeit bislang nicht erfüllt war (vgl. Abschnitt 1.2.1, Buchstabe i).
f) Antrag auf Wechsel von einer Teilrente in eine niedrigere oder höhere Teilrente, Wechsel von einer Teilrente in eine Vollrente und umgekehrt
Die Meldung zur KVdR ist aufgrund der bereits laufenden Rente erfolgt. Ein erneutes Meldeverfahren ist nicht erforderlich.
g) Übernahme eines Rentenantrages von einem anderen Rentenversicherungsträger
Es ist davon auszugehen, dass der bisherige Rentenversicherungsträger die Meldung zur KVdR bereits weitergeleitet hat; vom neu zuständigen Rentenversicherungsträger ist kein erneutes Meldeverfahren einzuleiten.
Wurde die Meldung zur KVdR vom bisherigen Rentenversicherungsträger ausnahmsweise noch nicht weitergeleitet, hat der neu zuständige Rentenversicherungsträger dies unverzüglich nachzuholen.
h) Gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland
Hat der Rentenantragsteller mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Staat, in dem die VO (EG) 883/04 gilt (vgl. Abschnitt 1.2.1 Buchstabe g, auch zu den Besonderheiten beim Vereinigten Königreich), auch eine Rente seines Wohnstaates beantragt oder ist abzusehen, dass zeitgleich mit der deutschen auch die ausländische Rente im Wohnstaat beginnt, ist vom Rentenversicherungsträger keine Meldung zur KVdR einzureichen, weil davon auszugehen ist, dass für diesen Rentner aufgrund der ausländischen Rente ein Sachleistungsanspruch nach dem Recht des Wohnstaates besteht.
Hat der Rentenantragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat mit grenzüberschreitender KVdR-Regelung (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei, Tunesien), ist vom Rentenversicherungsträger dann kein Meldeverfahren einzuleiten, wenn es sich um einen Doppelrentenantragsteller handelt oder abzusehen ist, dass zeitgleich mit der deutschen auch die ausländische Rente im Wohnstaat beginnt.
Hält sich der Rentenantragsteller gewöhnlich in einem Vertragsstaat ohne grenzüberschreitende KVdR-Regelung (Albanien, Australien, Brasilien, Chile, China 1 , Indien, Israel, Japan, Kanada/Quebec, Korea (Süd), Marokko, Moldau, Philippinen, Uruguay, USA) oder im sonstigen Ausland auf, erfolgt seitens des Rentenversicherungsträgers keine Einleitung des KVdR-Meldeverfahrens.
1 Bei dem Abkommen mit China handelt es sich lediglich um ein Entsendeabkommen.
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