Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.3.3. KVdRMeldeGs
Ziff. 1.3.3. KVdRMeldeGs, Mitteilung an den Rentenversicherungsträger
Die den Rentenantrag aufnehmende Stelle hat dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Anschrift der Krankenkasse mitzuteilen, an die sie die Meldung zur KVdR weitergeleitet hat.
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