Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.6.6. KVdRMeldeGs
Ziff. 1.6.6. KVdRMeldeGs, Besonderheiten bei einem vor der Antragstellung liegenden Rentenbeginn
(1) Liegt der festgestellte Rentenbeginn noch vor dem von der Krankenkasse in der Meldung nach § 201 Absatz 1 SGB V für die Zeit vor Rentenantragstellung bescheinigten Zeitraum, sind für die Kennzeichnung der Rente ab Rentenbeginn die Angaben zum ersten von der Krankenkasse gemeldeten Zeitraum maßgebend. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Rentenversicherungsträger während des Rentenantragsverfahrens feststellt, dass ein früher gestellter Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 116 Absatz 2 SGB VI als Rentenantrag gilt, die Meldung der Krankenkasse jedoch nur den Zeitraum von 3 Kalendermonaten vor der Rentenantragstellung erfasst hat (vgl. Abschnitt 1.5.3).
(2) Stellt die Krankenkasse nach Eingang der Meldung des Rentenversicherungsträgers über die Rentenbewilligung fest, dass diese Kennzeichnung unzutreffend ist, hat sie die bisherige Meldung zur Rentenantragstellung zu stornieren und eine erneute Meldung zur Rentenantragstellung zu erstatten.
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