Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.2.1.k. KVdRMeldeGs
Ziff. 2.2.1.k. KVdRMeldeGs, Änderung der Leistungsart
Ändert sich die Leistungsart (z. B. Altersrente im Anschluss an Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit), ist der Krankenkasse eine Meldung zu erstatten.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten