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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3.3.3. KVdRMeldeGs
Ziff. 3.3.3.3. KVdRMeldeGs, Beginn oder Ende der Beitragsfreiheit von Waisenrentnern
(1) Meldet die Krankenkasse dem Rentenversicherungsträger für einen Waisenrentner den Beginn von Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V/§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 SGB XI mit Beitragsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung (z. B. im Anschluss an den Wegfall einer Vorrangversicherungspflicht aufgrund eines Ausbildungsverhältnisses), hat der Rentenversicherungsträger den Rentenzahlfall so zu kennzeichnen, dass lediglich die Anteile des Rentenversicherungsträgers an den Krankenversicherungsbeiträgen abgeführt werden. Die Anteile des Rentenberechtigten an den Krankenversicherungsbeiträgen und Beiträge zur Pflegeversicherung sind dagegen nicht einzubehalten.
(2) Wird umgekehrt ein Ende der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V/§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 SGB XI mit Beitragsfreiheit gemeldet (z. B. beim Eintritt der vorrangigen Versicherungspflicht aufgrund eines Ausbildungsverhältnisses oder wegen des Wegfalls der Beitragsfreiheit bei Fortsetzung der Versicherungspflicht als Waisenrentner), ist durch die entsprechende Kennzeichnung des Zahlfalls vom Rentenversicherungsträger sicherzustellen, dass die Anteile des Rentenberechtigten an den Krankenversicherungsbeiträgen sowie Beiträge zur Pflegeversicherung aus der Rente einbehalten und zusammen mit den Anteilen des Rentenversicherungsträgers abgeführt werden.
(3) Meldet die Krankenkasse jedoch den Beginn einer vorrangigen Versicherungspflicht als Student (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V) mit dem Hinweis, dass die aus der Waisenrente zu zahlenden Beiträge die Beiträge zur studentischen Krankenversicherung nicht überschreiten und daher in analoger Anwendung des § 236 Absatz 2 Satz 2 SGB V in Verb. mit dem BSG-Urteil vom 19. 12. 1995 (12 RK 74/94) ohnehin zu erstatten wären, ist der Rentenzahlfall vom Rentenversicherungsträger so zu kennzeichnen, dass aus der Waisenrente weder die Anteile des Rentenberechtigten an den Krankenversicherungsbeiträgen und Beiträge zur Pflegeversicherung aus der Rente einbehalten werden, noch der Anteil des Rentenversicherungsträgers an den Krankenversicherungsbeiträgen abgeführt wird.
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