Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3.5. KVdRMeldeGs
Ziff. 3.3.5. KVdRMeldeGs, Vereinigung von Krankenkassen
Wird dem Rentenversicherungsträger eine Krankenkassenvereinigung gemeldet, ist das Institutionskennzeichen (RSA) der Krankenkasse ab dem Zeitpunkt der Vereinigung zu ändern. Daraus ergibt sich für den Beitragseinbehalt ggf. ein veränderter kassenindividueller Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 SGB V.
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