Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3.8. KVdRMeldeGs
Ziff. 3.3.8. KVdRMeldeGs, Mitteilungen über die aktuelle Rentenhöhe
Hat die Krankenkasse die Mitteilung von Änderungen der Rentenhöhe angefordert, kennzeichnet der Rentenversicherungsträger den Zahlfall entsprechend und teilt der Krankenkasse eintretende Änderungen der Rentenhöhe solange mit, bis die Krankenkasse ihr Amtshilfeersuchen widerruft bzw. bis das Versicherungsverhältnis endet.
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