Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 SVAngBAV
§ 1 SVAngBAV, Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1) Der Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
- 1. allgemeine Krankenversicherung,
- 2. gesetzliche Unfallversicherung,
- 3. gesetzliche Rentenversicherung,
- 4. knappschaftliche Sozialversicherung,
- 5. landwirtschaftliche Sozialversicherung
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