Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7. SGBV§62Gs
Ziff. 7. SGBV§62Gs, Erklärung zur zukünftigen Nichtanwendung
Eine Krankenkasse kann mit vierteljährlicher Frist zum Ende eines Kalenderjahres erklären, die Verfahrensgrundsätze ab dem Folgejahr nicht mehr anzuwenden. Die Erklärung ist gegenüber dem GKV-Spitzenverband abzugeben. Sie kann auch über den jeweiligen Verband der Krankenkasse auf Bundesebene an den GKV-Spitzenverband abgegeben werden.
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