Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 40 VO (EG) 987/2009
Artikel 40 VO (EG) 987/2009, Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Renten oder Zulagen zu Renten
1 Betroffene oder deren Hinterbliebene haben für den Bezug einer Rente oder einer Zulage zu einer Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem sie wohnen, ggf. einen Antrag entweder beim zuständigen Träger zu stellen oder beim Träger des Wohnorts, der ihn sodann an den zuständigen Träger weiterleitet. 2 Der Antrag muss die Informationen enthalten, die nach den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.
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