Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 Chr-RL
§ 3 Chr-RL, Belege
(1) 1 Versicherte weisen die Dauerbehandlung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 durch eine ärztliche Bescheinigung nach, in der die dauerbehandelte Krankheit angegeben ist. 2 Bei einer festgestellten Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5 nach dem 2. Kapitel SGB XI wird nach Ablauf eines Jahres seit dem Beginn der Pflegebedürftigkeit in einem dieser Pflegegrade das Vorliegen einer Dauerbehandlung unterstellt.
Satz 2 angefügt durch Beschluss vom 21. 12. 2004 (BAnz. Nr. 249, S. 24 743), geändert durch Beschluss vom 17. 11. 2017 (BAnz. AT 5. 3. 2018 B4).
(2) 1 Zum Beleg für den Grad der Behinderung, den Grad der Schädigungsfolgen, die Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Pflegegrad haben Versicherte die entsprechenden bestandskräftigen amtlichen Bescheide in Kopie vorzulegen. 2 Die Krankheit, wegen der sich die Versicherten in Dauerbehandlung befinden, muss in dem Bescheid zum GdB, GdS oder zur MdE als Begründung aufgeführt sein.
Satz 1 neugefasst und Satz 2 geändert durch Beschluss vom 17. 11. 2017 (BAnz. AT 5. 3. 2018 B4).
(3) Das Vorliegen der kontinuierlichen Behandlungserfordernis nach § 2 Absatz 2 Buchstabe c wird durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen.
Absätze 4 bis 6 gestrichen durch Beschluss vom 17. 11. 2017 (BAnz. AT 5. 3. 2018 B4), bisheriger Absatz 7 wurde Absatz 4.
(4) Auf die Unterlagen, die der zuständigen Krankenkasse bereits vorliegen, kann verwiesen werden.
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