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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.V.2.1. RS 1994/01
Ziff. A.V.2.1. RS 1994/01, Versicherungsberechtigter Personenkreis
(1) Das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 26 Absatz 1 SGB XI haben
- - Personen, die aus der Versicherungspflicht nach den §§ 20 oder 21 SGB XI ausgeschieden sind,
- - Personen, deren Familienversicherung nach § 25 SGB XI erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 SGB XI vorliegen.
(2) Dagegen steht die Versicherungsberechtigung den Personen nicht zu, die zwar aus der Versicherungspflicht nach den §§ 20 oder 21 SGB XI ausscheiden, allerdings verpflichtet sind, einen privaten Pflegeversicherungsvertrag nach § 23 SGB XI abzuschließen.
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