Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.VI.5. RS 1994/01
Ziff. A.VI.5. RS 1994/01, Ausnahme der Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung
(1) Von der Versicherungspflicht in der privaten Pflege-Pflichtversicherung sind nach § 23 Absatz 5 SGB XI die Personen ausgenommen, die bereits bestimmte Entschädigungsleistungen bei stationärer Pflege erhalten. Diese Personen sind auch in der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei gestellt (vgl. § 56 Absatz 4 SGB XI), da wegen der Vorrangigkeit der Entschädigungsleistungen Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht geltend gemacht werden können. Gleiches gilt damit auch in der privaten Pflege-Pflichtversicherung.
(2) Hat der Leistungsempfänger jedoch Familienangehörige, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 SGB XI eine Familienversicherung bestünde, besteht die Verpflichtung zum Abschluss eines privaten Versicherungsvertrages für diese Familienangehörigen.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten