Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. D.IV.2.1. RS 1994/01
Ziff. D.IV.2.1. RS 1994/01, Allgemeines
(1) Für die Beitragsbemessung der nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI versicherungspflichtig Beschäftigten werden analog dem Recht der Krankenversicherung die in § 226 Absatz 1 Satz 1 SGB V genannten beitragspflichtigen Einnahmen zugrunde gelegt (§ 57 Absatz 1 SGB XI). . .
(2) Die in § 226 Absatz 2 SGB V genannte Einnahmeuntergrenze für die aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessenen Beiträge gilt auch für den Bereich der Pflegeversicherung.
(3) Hinsichtlich der Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt [gilt die BVV] entsprechend.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten