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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.IV.13. RS 1994/01
Ziff. D.IV.13. RS 1994/01, Bemessungsgrundlage für Weiterversicherte
(1) Bei Personen, die von ihrem Weiterversicherungsrecht nach § 26 Absatz 1 SGB XI Gebrauch gemacht haben, ist für die Beitragsbemessung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden (§ 57 Absatz 4 Satz 1 SGB XI).
(2) Der Beitragsbemessung von Personen, die nach § 26 Absatz 2 SGB XI weiterversichert sind, werden gemäß § 57 Absatz 5 SGB XI für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zugrunde gelegt.
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