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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.V.6. RS 1994/01
Ziff. D.V.6. RS 1994/01, Rentenantragsteller und Schwangere, deren Mitgliedschaft erhalten bleibt
Die in § 49 Absatz 2 . . . SGB XI in Verb. mit § 189 SGB V genannten Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 49 Absatz 2 Satz 1 SGB XI in Verb. mit § 192 Absatz 2 SGB V erhalten bleibt, tragen den Beitrag — wie in der Krankenversicherung — alleine (§ 59 Absatz 4 Satz 1 SGB XI). Dies gilt ebenso für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherten Antragsteller auf Rente aus der Alterssicherung der Landwirte sowie auf Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld nach § 14 Absatz 4 FELEG und die Schwangeren, deren Mitgliedschaft nach § 49 Absatz 2 SGB XI in Verb. mit § 25 Absatz 2 KVLG 1989 in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung erhalten bleibt.
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