Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. D.VII.5.3. RS 1994/01
Ziff. D.VII.5.3. RS 1994/01, Versorgungskrankengeld
(1) Die aus dem Versorgungskrankengeld zu entrichtenden Pflegeversicherungsbeiträge zahlt nach § 60 Absatz 1 Satz 1 in Verb. mit § 59 Absatz 1 Satz 1 SGB XI und § 251 SGB V der zuständige Rehabilitationsträger (hier: Verwaltungsbehörde).
(2) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung berechnet jedoch die Krankenkasse — neben den Beiträgen zur Krankenversicherung — auch die Beiträge zur Pflegeversicherung und stellt diese der Verwaltungsbehörde in Rechnung.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten