Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.VII.5.5. RS 1994/01
Ziff. D.VII.5.5. RS 1994/01, Übergangsgeld der [Bundesagentur]
Die Pflegeversicherungsbeiträge aus dem Übergangsgeld werden von der [Bundesagentur] zusammen mit den Beiträgen für die nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verb. mit Satz 1 SGB XI Versicherten gezahlt.
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