Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. D.VIII.2.1. RS 1994/01
Ziff. D.VIII.2.1. RS 1994/01, Zuständige Krankenkasse
Die Beiträge zur Pflegeversicherung, die nicht Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind, sind an die Krankenkasse, bei der die zuständige Pflegekasse errichtet ist, zugunsten der Pflegeversicherung zu zahlen (§ 60 Absatz 3 Satz 1 SGB XI). Das gilt selbst für die Beiträge der Versicherten, die nicht Mitglieder der Krankenkasse, jedoch Mitglieder der Pflegekasse sind.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten