Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. E.8.2. RS 1994/01
Ziff. E.8.2. RS 1994/01, Höhe der Beitragserstattung
Grundsätzlich werden die tatsächlichen Aufwendungen zur Pflegeversicherung erstattet. Die Beitragserstattung ist in der Höhe jedoch begrenzt auf den Betrag, der sich bei Zugrundelegung des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI und dem Zahlbetrag der Rentenleistung nach dem BVG ergibt (§ 53a Absatz 2 BVG). Bei Beschädigten zählen als berücksichtigungsfähige Rentenleistungen allerdings nur die Leistungen, die zur Sicherstellung des Lebensunterhalts und zum Ausgleich des wirtschaftlichen Schadens dienen. Dazu gehören die Ausgleichsrente, der Ehegattenzuschlag und der Berufsschadensausgleich.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten