Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.4.2. RS 2018/03
Ziff. 4.4.2. RS 2018/03, Leistungen im Rahmen des Verwaltungshandelns
Weiterhin können Fälle, in denen die Krankenkasse die Leistung im Rahmen eigenen Verwaltungshandelns selbst erbringt, nicht unter die Vorschrift des § 13 Absatz 3a SGB V fallen. Hierzu zählen
- - die Hospiz- und Palliativberatung gemäß § 39b SGB V,
- - nach § 44 Absatz 4 Satz 1 SGB V der Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung beim Krankengeld,
- - die Befreiung von den Zuzahlungen und die Ausstellung eines Befreiungsausweises nach § 62 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 SGB V,
- - die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291 Absatz 1 SGB V,
- - evtl. Sachleistungen, die die Krankenkasse selbst für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V gewährt, sowie
- - die Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern nach § 66 SGB V.
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