Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Vorb. zu §§ 3 bis 7 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
Vorb. zu §§ 3 bis 7 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Allgemeines
(1) Abgesehen von einigen unwesentlichen Abweichungen stimmen die §§ 3 bis 7 im Wortlaut mit den §§ 4 bis 8 VwVfG überein.
(2) Wegen der §§ 3 bis 7 und des § 66 (§ 64 RegE, BT-Drs. 7/910), der Vorschrift über die Vollstreckung, werden die §§ 115 bis 117 RVO sowie verschiedene auf sie verweisende Vorschriften (z. B. §§ 368b Absatz 3 Satz 3, 414 Absatz 4 Satz 4 2. Halbsatz, 1372 Nummer 1, Nummer 2 RVO) gestrichen (vgl. Amtliche Begründung zu Artikel II § 4, BT-Drs. 8/2034, S. 38).
(3) Spezialbestimmungen über die von anderen Behörden zu leistende Amtshilfe enthalten die §§ 21 Absatz 4, 22.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten