Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Vorb. zu §§ 3 bis 7 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01
Vorb. zu §§ 3 bis 7 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01, Geheimhaltung der Sozialdaten
(1) Bei Amtshilfeersuchen von Behörden, die nicht SGB-Leistungsträger sind, müssen der § 35 SGB I und die Vorschriften über die Geheimhaltung von Sozialdaten (§§ 67 bis 77) beachtet werden. Die genannten Vorschriften gelten nur für die SGB-Leistungsträger, wobei es unerheblich ist, ob es sich bei der "ersuchenden" Stelle um einen SGB-Leistungsträger oder um eine andere Behörde handelt. Ist also ein SGB-Leistungsträger die "ersuchte" Behörde, so gilt § 68 . . . nicht nur dann, wenn die "ersuchende" Behörde ebenfalls ein SGB-Leistungsträger ist.
(2) Wenn die "ersuchende" Behörde sich die geforderten Angaben über die in § 68 Absatz 1 Satz 1 aufgeführten persönlichen Daten auf andere Weise beschaffen kann, besteht demnach in keinem der genannten Fälle eine Offenbarungspflicht des "ersuchten" SGB-Leistungsträgers (§ 68 Absatz 1 Satz 2).
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