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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 10 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Mangel und Ende der Beteiligungsfähigkeit
(1) Ein Mangel der Beteiligungsfähigkeit ist von Amts wegen zu beachten; ggf. muss zunächst dieser Punkt aufgeklärt werden, bevor das Verfahren fortgesetzt werden kann. Im Streit über die Beteiligungsfähigkeit ist die Behörde, die Person oder die Vereinigung zunächst als beteiligungsfähig anzusehen.
(2) Die Beteiligungsfähigkeit endet, wenn die Voraussetzungen des § 10 entfallen. Ob bei Tod eines Beteiligten das Verfahren mit seinem Rechtsnachfolger fortgesetzt werden kann oder mangels Beteiligtem ohne abschließende Entscheidung endet, entscheidet sich nach materiell-rechtlichen Vorschriften, z. B. nach § 59 SGB I.
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