Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 18 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
§ 18 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Anwendungsbereich
(1) Die Vorschrift, die § 22 VwVfG entspricht, regelt die Einleitung des Verwaltungsverfahrens.
(2) Die Behörde entscheidet selbst nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann ein Verwaltungsverfahren durchgeführt wird, es sei denn, es bestehen besondere Rechtsvorschriften.
(3) Die Leistungen der Krankenversicherung, Rentenversicherung[, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung] werden grundsätzlich aufgrund eines Antrags festgestellt (vgl. [§ 19 Satz 1 SGB IV]).
(4) In der Unfallversicherung bedarf es grundsätzlich keines Antrages, um das Verwaltungsverfahren einzuleiten. Die Leistungen der Unfallversicherung sind nach [§ 19 Satz 2 SGB IV] grundsätzlich von Amts wegen festzustellen. . .
(5) Soweit sozialrechtliche Vorschriften einen Antrag voraussetzen, darf der Sozialleistungsträger das Verfahren nur auf Antrag einleiten.
(6) § 18 regelt nur die Befugnis der Behörde zur Einleitung von Verfahren, nicht jedoch die materiell-rechtliche Befugnis oder Verpflichtung zum Erlass von Verwaltungsakten. Insoweit ist ausschließlich das materielle Recht außerhalb des VwVfG maßgeblich. Soweit die Behörde ermächtigt ist, von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten, schließt dies entsprechende Antragsinitiativen des Bürgers nicht aus.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten