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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01
§ 21 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01, Zeugen und Sachverständige
(1) Für Zeugen und Sachverständige besteht nach § 21 Absatz 3 keine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten. Sie sind jedoch zur Aussage bzw. Erstattung von Gutachten verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 407 ZPO gegeben sind (z. B. öffentliche Bestellung) und ihre Aussagen bzw. ihr Gutachten zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Verweigert der Zeuge seine Aussage oder der Sachverständige die Erstellung des Gutachtens, obwohl er nach § 21 Absatz 3 hierzu verpflichtet ist, kann die Behörde gemäß § 22 Absatz 1 das zuständige Sozial- oder Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Das Gericht kann den Zeugen oder Sachverständigen mit den an den jeweiligen Prozessordnungen festgelegten Zwangsmitteln zur Aussage bzw. Gutachtenerstattung anhalten.
(2) Ist ein Zeuge oder Sachverständiger gemäß § 21 Absatz 3 zur Aussage bzw. zur Erstattung von Gutachten verpflichtet, kann er das Zeugnis oder das Gutachten nach den Vorschriften der ZPO (insbesondere §§ 383, 384 ZPO) verweigern. Für die Ablehnung eines Sachverständigen durch die Beteiligten gilt § 406 ZPO, für die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes gilt insbesondere § 376 ZPO in Verb. mit [§§ 67, 68] BBG.
(3) Auf Antrag werden die Zeugen und Sachverständigen in entsprechender Anwendung des [JVEG] entschädigt. Daneben ist die Behörde befugt, mit Sachverständigen eine Entschädigung zu vereinbaren.
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