Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 34 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
§ 34 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Begriff
(1) Zusicherung ist die Zusage der zuständigen Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Deshalb löst sie grundsätzlich eine bindende Selbstverpflichtung des Versicherungsträgers aus und gewährt dem Adressaten einen Anspruch darauf, dass später entsprechend verfahren werden wird.
(2) Eine Zusage ist also mehr als bloße Auskünfte oder Hinweise, durch die die Behörde sich nicht bindet. Sie ist andererseits weniger als die endgültige Regelung des Sachverhalts durch den Verwaltungsakt.
(3) Im Interesse der Rechtsklarheit und zur Vermeidung späterer Probleme bei Abgrenzung und Auslegung ist daher der Wille, eine Zusicherung abzugeben, deutlich auszudrücken. Dabei können Vorbehalte zweckmäßig sein, durch die zum Ausdruck kommt, dass nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Bindung der Behörde gewollt ist.
(4) Weil die Behörde sich durch die Zusage mindestens teilweise bindet, muss ein für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenes Anhörungsverfahren schon vor der Zusage stattfinden. Zugesichert werden können sowohl Pflicht- als auch Ermessensleistungen.
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