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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 55 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 55 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Zum Begriff des Austauschvertrages und seiner Bedeutung für die Sozialverwaltung
(1) Austauschverträge im Sinne des § 55 sind solche Vereinbarungen, bei denen der Verwaltungsträger seine Leistung von einer Gegenleistung des Vertragspartners abhängig macht. Ein Bedürfnis für die Zulassung solcher Austauschverträge ist im Bereich der allgemeinen Verwaltung, insbesondere der Bauverwaltung, hervorgetreten. Als gesetzgeberisches Ziel solcher Austauschverträge nennt die Begründung zum Regierungsentwurf zu § 52 VwVfG das Erfordernis, auch in atypischen Fällen das vom Gesetzgeber gesetzte Ziel verwirklichen zu können, wenn es sich über den üblichen Aufgabenvollzug durch Verwaltungsakt nicht erreichen lässt.
(2) Ob diese Vertragsgestaltung für die Sozialleistungsverwaltung von Bedeutung sein kann, ist zu bezweifeln. Im Verhältnis der Sozialleistungsträger zu den Leistungsberechtigten dürfte allein die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Leistungsnormen maßgeblich für die Leistungsentscheidung sein, ohne dass dem Versicherten oder sonstigen Anspruchsberechtigten (Familienhilfeberechtigten) noch vertraglich eine Gegenleistung abgefordert werden kann.
(3) Zu beachten ist ferner, dass im Bereich der sog. Anspruchsleistungen ohnehin nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden kann, die Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 32 sein könnte.
(4) Die Regelung des § 55 Absatz 3 stellt klar, dass ein solcher Austauschvertrag abweichend von der grundsätzlichen Unzulässigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge im Hinblick auf Pflichtleistungen des Sozialleistungsträgers auch bei solchen Leistungen möglich ist, auf die ein Anspruch besteht.
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