Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 58 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
§ 58 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Anwendungsbereich
Die Vorschrift regelt die Nichtigkeitsgründe beim öffentlich-rechtlichen Vertrag übereinstimmend mit der entsprechenden Regelung des VwVfG abschließend (vgl. aber § 58 Absatz 2 Nummer 1).
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