Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.3.2. RS 1996/01
Ziff. 1.3.2. RS 1996/01, Erwerbsmäßigkeit
(1) Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist insbesondere durch eigenes wirtschaftliches Risiko für den Erfolg der Arbeit (Unternehmerrisiko), die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ein Unternehmerrisiko liegt immer dann vor, wenn der Erfolg des eigenen wirtschaftlichen Einsatzes ungewiß ist. Dabei kann der eigene wirtschaftliche Einsatz entweder im Einsatz von Kapital und dem damit verbundenen Risiko seines Verlustes oder in der Ungewißheit des Erfolges des Einsatzes der Arbeitskraft oder in beidem bestehen.
(2) Das Vorliegen eines Unternehmerrisikos bedeutet für sich allein aber noch keine Selbständigkeit, sondern es muss hiermit auch eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft verbunden sein. Im Einzelfall ist es möglich, dass einzelne der genannten Gesichtspunkte stärker oder weniger stark vorliegen. Sofern anhand der aufgezeigten Kriterien eine Entscheidung nicht möglich ist, ist auch die allgemeine Verkehrsanschauung zu berücksichtigen.
(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der VDR, die Bundesanstalt für Arbeit und die Künstlersozialkasse haben am 13. 5. 1992 einen Abgrenzungskatalog für die im Bereich "Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen künstlerisch und publizistisch tätigen Personen" erarbeitet 1 . Es wird empfohlen, bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von im künstlerischen/publizistischen Bereich Beschäftigten/Tätigen nach diesem Abgrenzungskatalog zu verfahren. . .
(4) Was unter einer nicht nur vorübergehenden künstlerischen/publizistischen Tätigkeit zu verstehen ist, wird im KSVG nicht geregelt. In Anlehnung an die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV ist davon auszugehen, dass jede künstlerische/publizistische Tätigkeit, die zum Zeitpunkt der Meldung bei der Künstlersozialkasse bereits seit mehr als 2 Monaten ausgeübt wird oder nicht bereits innerhalb von 2 Monaten nach ihrer Aufnahme wieder aufgegeben werden soll, nicht nur vorübergehender Art ist und somit zur Versicherungspflicht führt.
1 siehe RS 2022/01 Anlage 1
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