Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Ziff. 11.12.3. RS 1996/01
Ziff. 11.12.3. RS 1996/01, Prüfzeitraum
Der Abstand zwischen 2 Prüfungen soll mindestens 4 Jahre betragen. Dieser Zeitraum kann unterschritten werden, wenn besondere Gründe, bei den zu Prüfenden, eine vorzeitige Prüfung erfordern.
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