Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 11 PAR-RL
§ 11 PAR-RL, Befundevaluation
1 3 bis 6 Monate nach Beendigung der antiinfektiösen Therapie erfolgt die erste Evaluation der parodontalen Befunde. 2 Die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst:
- 1. Sondierungstiefen und Sondierungsblutung an mindestens 2 Stellen pro Zahn, eine davon mesioapproximal und eine davon distoapproximal. Liegt die Sondierungstiefe zwischen 2 Millimetermarkierungen, wird der Wert auf den nächsten ganzen Millimeter auf- oder abgerundet. Messwerte unter 0,5 mm sind abzurunden, Messwerte von 0,5 mm oder darüber sind aufzurunden.
- 2. Zahnlockerung:
- Grad 0 = normale Zahnbeweglichkeit,
- Grad I = gering horizontal (0,2 mm bis 1 mm),
- Grad II = moderat horizontal (mehr als 1 mm),
- Grad III = ausgeprägt horizontal (mehr als 2 mm) und in vertikaler Richtung.
- 3. Furkationsbefall:
- Grad 0 = keine Furkationsbeteiligung sondierbar,
- Grad I = bis 3 mm in horizontaler Richtung sondierbar,
- Grad II = mehr als 3 mm in horizontaler Richtung, jedoch nicht durchgängig sondierbar,
- Grad III = durchgängig sondierbar.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten