Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 24 GKV-SolG
Artikel 24 GKV-SolG, Übergangsregelung
(1) Pflichtversicherte und ihre nach § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen, die als Pflichtversicherte oder als freiwillig Versicherte vor dem 1. 1. 1999 rechtswirksam Kostenerstattung gewählt hatten, behalten den Anspruch, Kostenerstattung zu wählen.
(2) 1 Satzungsbestimmungen, die Krankenkassen aufgrund des § 53 SGB V getroffen haben, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam. 2 Satzungsbestimmungen, die Krankenkassen aufgrund der §§ 54 bis 56 SGB V getroffen haben, werden spätestens mit Ablauf des 31. 12. 1999 unwirksam.
(3) 1 Der am 31. 12. 1997 geltende einheitliche Bewertungsmaßstab für vertragszahnärztliche prothetische Leistungen und die zu diesem Zeitpunkt für diese Leistungen geltenden Gesamtverträge treten wieder in Kraft. 2 Die am 31. 12. 1997 geltenden Punktwerte für zahnärztliche Leistungen bei Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und bei kieferorthopädischer Behandlung werden bis zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen für das Jahr 1999 um 10 v. H. abgesenkt. 3 Das am 31. 12. 1997 geltende bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis zahntechnischer Leistungen sowie die zu diesem Zeitpunkt geltenden Vergütungsregelungen für zahntechnische Leistungen treten ebenfalls wieder in Kraft.
(4) 1 Versicherte, für deren Versorgung mit Zahnersatz vor dem 1. 1. 1999 ein Heil- und Kostenplan erstellt ist, haben nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf einen Festzuschuss nach dem am 31. 12. 1998 geltenden Recht. 2 Bei der kieferorthopädischen Versorgung gilt § 29 SGB V einschließlich der Folgen für die Abrechnung als Sachleistung auch für bereits vor dem 1. 1. 1999 begonnene Behandlungen.
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