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HaftPflG – Haftpflichtgesetz

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HaftPflG – Haftpflichtgesetz



§ 9 HaftPflG

Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete Inhaber der Anlage haftet im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000 EUR oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36 000 EUR.


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