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HaftPflG – Haftpflichtgesetz

Haftpflichtgesetz (HaftPflG)
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HaftPflG – Haftpflichtgesetz



§ 10 HaftPflG

(1) Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete Inhaber der Anlage haftet für Sachschäden nur bis zum Betrag von 300 000 EUR, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.

(2) Sind aufgrund desselben Ereignisses an mehrere Personen Entschädigungen zu leisten, die insgesamt den Höchstbetrag von 300 000 EUR übersteigen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Beschädigung von Grundstücken.


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