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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.4.2. RS 2022/01
Ziff. 4.4.2. RS 2022/01, Wirkung der Prognoseentscheidung
(1) Die Prognoseentscheidung stellt als Verwaltungsakt den Status des Erwerbstätigen für das später entsprechend der vorherigen Angaben gelebte Auftragsverhältnis bindend fest. Einer Bestätigung oder weiteren Entscheidung bedarf es für die Rechtswirksamkeit der Prognoseentscheidung nach Aufnahme der Tätigkeit nicht.
(2) Wird das Auftragsverhältnis bei Aufnahme der Tätigkeit tatsächlich abweichend von den vorherigen Angaben gelebt oder ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung innerhalb des ersten Monats der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies nach § 7a Absatz 4a Satz 3 SGB IV unverzüglich mitzuteilen. Dabei ist jede Änderung zwischen der prognostizierten und der tatsächlichen Abwicklung des Auftragsverhältnisses anzuzeigen. Die Prüfung, ob sich die Änderung auf die Prognoseentscheidung auswirkt, erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund.
(3) Ergibt sich hierbei eine wesentliche Änderung in den der Prognoseentscheidung zugrunde gelegten Verhältnissen, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 SGB X aufgrund einer Änderung in den Verhältnissen mit Wirkung für die Zukunft auf. Wird die Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht unverzüglich erfüllt, ist die Prognoseentscheidung rückwirkend zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit aufzuheben. Der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit gilt dabei nach § 7a Absatz 4a Satz 5 SGB IV als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4) Treten die Änderungen erst später ein oder war die Prognoseentscheidung bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig, z. B., weil vorsätzlich falsche Angaben der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, finden die Rücknahmeregelungen der §§ 44, 45 und 48 SGB X uneingeschränkt Anwendung.
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