Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.II.2.1. RS 1991/01
Ziff. A.II.2.1. RS 1991/01, Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen sowie Lehrer und Erzieher
Die im bisherigen Bundesgebiet für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen in § 7 Absatz 2 AVG sowie für Lehrer und Erzieher in § 8 Absatz 1 AVG enthaltene Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nahezu inhaltlich unverändert nach § 6 Absatz 1 [Satz 1] Nummern 1 und 2 SGB VI übernommen worden. Bisher ausgesprochene Befreiungen gelten vom 1. 1. 1992 an als Befreiungen nach § 6 Absatz 1 [Satz 1] Nummer 1 bzw. Nummer 2 SGB VI weiter.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten