Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.II.2.1.1. RS 1991/01
Ziff. A.II.2.1.1. RS 1991/01, Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen
Nach § 6 Absatz 1 [Satz 1] Nummer 1 SGB VI können sich [Beschäftigte] und selbständig Tätige, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) sind, auf ihren Antrag (vgl. § 6 Absatz 2 SGB VI) von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Wie schon bisher wird für die Befreiung vorausgesetzt, dass satzungsgemäß einkommensbezogene, d. h. gleich hohe Beiträge wie in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden. Das Vorliegen dieser Befreiungsvoraussetzungen hat die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde nach § 6 Absatz 3 [Satz 1] Nummer 1 SGB VI zu bestätigen, wobei diese Bestätigung nicht im Einzelfall ergehen muss, sondern auch generell erfolgen kann; die Bestätigung ist im Übrigen nur für nach dem 31. 12. 1991 errichtete berufsständische Versorgungseinrichtungen erforderlich.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten