Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.III.1.1.1. RS 1991/01
Ziff. B.III.1.1.1. RS 1991/01, Allgemeines
Bei Arbeitnehmern ist nach § 162 Nummer 1 SGB VI für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung wie bisher das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde zu legen. Während nach geltendem Recht die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts — auch für besondere Personengruppen (z. B. unständig Beschäftigte) oder bei einmalig gezahlten Arbeitsentgelten — entsprechend den Vorschriften der Krankenversicherung erfolgt, sieht das SGB VI hierfür eigenständige Vorschriften vor, die aber inhaltlich dem geltenden Recht entsprechen. Eine generelle Verweisung auf die Vorschriften der Krankenversicherung — wie sie sich für das bisherige Bundesgebiet in § 1400 Absatz 2 RVO, § 122 Absatz 2 AVG befindet — enthält das Recht der Rentenversicherung insoweit nicht mehr.
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